Mietzins
Begriff
- Entgelt für den Gebrauch der Sache
- Bruttomietzins besteht aus dem Nettomietzins und den Nebenkosten.
Bestimmung
- muss bei Vertragsabschluss bestimmt werden (resp. bestimmbar sein)
- besondere Vereinbarungen:
- Indexmiete (OR 269b)
- Vereinbarung, dass der Mietzins regelmässig der Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise angepasst wird
- Mietvertrag darf für mindestens 5 Jahre durch Vermieter nicht kündbar sein
- keine anderen Mietzinsanpassungen während der Indexierung möglich
- Ausnahmen (wenn besonders vereinbart):
- Mietzinsanpassungen infolge Mehrleistungen des Vermieters
- Mietzinsanpassungen infolge Einführung neuer öffentlich-rechtlicher Abgaben und Preissteigerungen bei den Nebenkosten
- Mietzinsanpassungen auf dem amtlichen Formular
- gestaffelte Mietzinse (OR 269c)
- Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht
- Mietvertrag für mindestens 3 Jahre durch Vermieter nicht kündbar
- nur eine Erhöhung jährlich
- Erhöhungsbetrag muss in Franken angegeben werden
- Kombination Indexmiete und gestaffelte Mietzinse ist unzulässig; nacheinander ist möglich
- Umsatzmiete
- Vereinbarung, dass der Mietzins einer bestimmten Prozentzahl des Umsatzes entspricht
- kann nicht nach den Kriterien von OR 269 ff. auf Missbräuchlichkeit überprüft werden
- andere Erhöhungsgründe können nicht geltend gemacht werden
- wird ein Mindestmietzins vereinbart, unterliegt dieser den gesetzlichen Regeln zum Mietzins
- Indexmiete (OR 269b)
Zahlung des Mietzinses
- Hauptpflicht des Mieters
- Zahlungstermin
- ohne vertragliche Regelung
- am Ende des Monats, spätestens am Ende der Mietzeit
- Ausnahmen:
- anderer Termin ist ortsüblich
- Ortsüblichkeit im Kanton Zürich: Mietzins ist zum Voraus auf den ersten Tag des Monats geschuldet
- vertraglich wird regelmässig vorgesehen, dass der Mietzins monatlich oder quartalsweise zum Voraus zu bezahlen ist
- ohne vertragliche Regelung
- Geldschulden sind Bringschulden.
- Zahlung durch Verrechnung
- Mietzins kann durch Verrechnung getilgt werden
- Voraussetzungen:
- Forderung zwischen den gleichen Parteien
- gleichartige Forderungen
- Verrechnungsforderung muss fällig sein
- Verrechnung darf nicht vom Gesetz ausgeschlossen sein (z.B. nach Konkurs des Vermieters)
- Verrechnungserklärung
- Risiko für Mieter (während laufendem Mietverhältnis)
- ausserordentliche Kündigung nach OR 257d, wenn Verrechnung ungerechtfertigt ist
- Rückforderung
- Mieter bezahlt (irrtümlich) zuviel (z.B. aufgrund einer nichtigen Mietzinserhöhung)
- Rückforderungsanspruch nach OR 62 ff.
- muss innert einem Jahr ab Kenntnis geltend gemacht werden
- maximal innert 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs







